Journalismus und Public Relations sind beide Kommunikationsberufe – mit entgegengesetzten Aufträgen. Journalistinnen und Journalisten berichten im Interesse des Publikums und sind niemandem verpflichtet als der Wahrheit; der Journalistenkodex verlangt Unabhängigkeit und die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung (Schweizer Presserat, Journalistenkodex). Pressesprecher, PR-Berater und Kommunikationsverantwortliche vertreten die Interessen eines Auftraggebers. Beides ist legitim; ein Presseausweis belegt nur das Erste.
Berufsregister: Öffentlichkeitsarbeit ist ausgeschlossen
Das gemeinsame Reglement der Verbände impressum, syndicom und SSM setzt für den Eintrag ins Berufsregister BR eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit voraus und schliesst Personen aus, die in Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit tätig sind (Reglement BR und Presseausweis). Wer in die Kommunikation wechselt, verliert den BR-Eintrag und gibt den BR-Presseausweis zurück.
SVFJ-Presseausweis: nur für journalistische Arbeit
Der SVFJ-Presseausweis verlangt keine Hauptberuflichkeit, aber eine regelmässige journalistische Tätigkeit. Medienmitteilungen schreiben, Medienanfragen beantworten, Social Media für ein Unternehmen betreuen oder Kundenmagazine produzieren ist Öffentlichkeitsarbeit – dafür stellen wir keinen Ausweis aus. Die Hinweise zur Verwendung untersagen zudem, den Ausweis in anderer als journalistischer Funktion vorzuzeigen.
Warum die Grenze wichtig ist
Wer sich mit einem Presseausweis Zugang zu Medienbereichen verschafft, um dort für einen Auftraggeber zu arbeiten, täuscht Veranstalter und Kolleginnen. Das untergräbt den Wert jedes Presseausweises – und kann als unlauteres Verhalten gelten (Art. 3 UWG). Veranstalter kennen deshalb eigene Zugänge für PR und Agenturen; dazu unten mehr.