Ein Presseausweis ist ein Dokument, das eine Tatsache belegen soll – die journalistische Tätigkeit einer bestimmten Person. Wer ein solches Dokument herstellt, ohne dass ein Aussteller dahintersteht, oder ein echtes verändert, bewegt sich im Strafrecht.
Fälschung von Ausweisen
Wer Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, um sich oder anderen das Fortkommen zu erleichtern, oder wer echte Ausweise zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Je nach Gestaltung kommt Urkundenfälschung in Betracht, die bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 251 StGB). Darunter fällt auch, einen echten Ausweis einer anderen Person zu verwenden oder das Ablaufdatum zu ändern.
Erschleichen von Leistungen und Betrug
Wer mit einem falschen Ausweis gratis in ein Konzert, ein Museum oder ein Stadion kommt, erschleicht eine Leistung (Art. 150 StGB); wer damit Rabatte oder Geld erhält, kann sich des Betrugs schuldig machen (Art. 146 StGB). Veranstalter erstatten in solchen Fällen Anzeige – das Hausverbot kommt dazu.
Lauterkeitsrecht und Berufsethik
Wer sich fälschlich als Journalistin oder Journalist ausgibt, um Informationen oder Zugang zu erhalten, handelt unlauter (Art. 3 UWG). Der Journalistenkodex verbietet unlautere Methoden und das Verschleiern der eigenen Rolle ausser in eng begrenzten Ausnahmen (Schweizer Presserat, Journalistenkodex). Ein gefälschter Ausweis beendet in der Regel jede Zusammenarbeit mit Redaktionen und Pressestellen.
Was nicht strafbar ist
Einen Ausweis bei einem identifizierbaren Aussteller zu bestellen und mit wahren Angaben zu nutzen, ist legal – auch wenn der Aussteller kein Verband ist. Entscheidend ist, dass der Ausweis echt ist und nichts vorgibt, was er nicht ist. Mehr unter Presseausweis kaufen und Presseausweis selbst erstellen.