Jedes Mal, wenn ein Artikel kopiert, in ein Firmennetzwerk gestellt oder in Schulen genutzt wird, entsteht nach Urheberrechtsgesetz ein Vergütungsanspruch, den die Urheberin nicht selbst eintreiben kann – das Gesetz schreibt die kollektive Verwertung vor (Art. 20 URG). In der Schweiz zieht ProLitteris diese Vergütungen für Text und Bild ein und verteilt sie jährlich an die Rechteinhaber. Wer nicht angemeldet ist, bekommt nichts; das Geld bleibt im Topf der anderen.
Drei Verteilungen für Journalistinnen und Journalisten
- Verteilung Print: für Beiträge in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern. Neue Beiträge deklarieren Sie bis 31. Januar des Folgejahres (ProLitteris, Urheber:innen Text).
- Verteilung Online: für journalistische und wissenschaftliche Texte und Bilder im Internet; Bestätigung bis 31. Mai.
- Verteilung Broadcast: für Texte und Bilder, die in Radio oder Fernsehen gesendet wurden; Deklaration bis 31. Januar.
Die Hauptverteilung erfolgt im Herbst; massgebend sind Verteilungsreglement und Verwertungsbedingungen. Fotografinnen und Fotografen melden ihre Bildwerke analog an (ProLitteris, Urheber:innen Bild). Wie viel am Ende ausbezahlt wird, hängt von Zahl und Art der deklarierten Werke ab; ProLitteris legt die Ansätze im Verteilungsreglement offen.
Wer anmelden kann
Urheberinnen und Urheber mit Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit in der Schweiz oder Liechtenstein, deren Texte oder Bilder in der Schweiz oder Liechtenstein veröffentlicht und zugänglich sind. Ob Sie hauptberuflich, nebenberuflich oder als Studierende publizieren, spielt keine Rolle – auch Blogbeiträge auf eigenen journalistischen Websites können in die Verteilung Online fallen. Verlage melden ihre eigenen Ansprüche separat; Ihr Anspruch als Autorin bleibt davon unberührt.