Plattform und Reichweite sagen nichts darüber, ob ein Kanal journalistisch ist. Ein Nachrichten-Erklärformat mit 2’000 Abonnenten kann Journalismus sein, ein Lifestyle-Kanal mit 200’000 nicht. Entscheidend ist, was in den Videos passiert.
Merkmale journalistischer Kanäle
- Berichten und einordnen: Erklärvideos zu Abstimmungen, Reportagen von Anlässen, Interviews mit Fachleuten, Recherchen zu lokalen Themen, Dokumentationen.
- Quellen und Gegenrecherche: Behauptungen werden belegt, Betroffene kommen zu Wort, Fehler werden korrigiert – sichtbar, nicht still gelöscht.
- Unabhängigkeit: Sponsoring und Werbung sind erlaubt, dürfen aber den Inhalt nicht bestimmen und müssen gekennzeichnet sein (Schweizerische Lauterkeitskommission).
- Regelmässigkeit: Eine Serie von Beiträgen über Monate, kein einmaliges Projekt.
Was nicht zählt
Unterhaltung ohne Berichterstattung (Challenges, Vlogs, Let’s Plays), Produktpräsentationen, Markenkooperationen, Reaktionsvideos ohne eigene Recherche. Diese Formate sind legitim – sie sind nur kein Journalismus. Mischkanäle beantragen den Ausweis für den journalistischen Teil und nutzen ihn nur dort.
Monetarisierung schadet nicht
Werbeeinnahmen, Mitgliedschaften oder Sponsoring machen einen Kanal nicht unjournalistisch; auch Zeitungen leben von Werbung. Die Grenze verläuft bei Inhalten, die selbst Werbung sind. Wer das sauber trennt und kennzeichnet, erfüllt die Voraussetzungen und kann den SVFJ-Presseausweis beantragen. Für Podcasts gilt dasselbe – siehe Presseausweis für Podcaster.