Recht am eigenen Bild in der Schweiz: Was Fotografen dürfen
In der Schweiz entscheidet grundsätzlich jede Person selbst, ob ihr Bild aufgenommen und veröffentlicht wird. Ohne Einwilligung ist eine Veröffentlichung nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder ein Gesetz sie rechtfertigt (Art. 28 ZGB). Personen, die nur Beiwerk in einer Menge sind, brauchen weniger Schutz als ein Einzelporträt.
Auf einen Blick
- Grundsatz: Einwilligung
- Ausnahme: überwiegendes Interesse
- Menschenmengen und Beiwerk: geringerer Schutz
- Minderjährige: Eltern fragen
