Panoramafreiheit in der Schweiz: Was Sie abbilden dürfen
Werke, die sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden – Gebäude, Skulpturen, Wandbilder –, dürfen Sie in der Schweiz abbilden und die Bilder auch verkaufen oder veröffentlichen (Art. 27 URG). Die Abbildung darf aber nicht dreidimensional sein und nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Auf einen Blick
- bleibende Werke im öffentlichen Raum
- auch kommerzielle Nutzung
- Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
- keine 3D-Nachbildungen
- temporäre Kunst ist nicht erfasst
