«Journalist» ist in der Schweiz keine geschützte Berufsbezeichnung. Es gibt keine Kammer, keine Zulassung und keinen Pflichtausweis. Was den Beruf definiert, sind die Arbeit – recherchieren, prüfen, einordnen, veröffentlichen – und die Regeln, denen sie folgt: der Journalistenkodex des Presserats (Schweizer Presserat, Journalistenkodex) und die Gesetze zu Persönlichkeit, Urheberrecht und Lauterkeit.
Festangestellt, frei oder beides
Ein wachsender Teil der Medienschaffenden arbeitet frei oder in Mischformen: Teilzeitanstellung plus freie Aufträge, eigene Formate neben einer Redaktion. Für Freie regeln Honorarempfehlungen und Mindestentgelte den Rahmen (impressum, Mindestentgelte); was realistisch ist, zeigt der Ratgeber Journalist Lohn Schweiz. Wer den Schritt in die Selbständigkeit plant, findet unter Freier Journalist Schweiz die Grundlagen zu AHV, Vorsorge und Mehrwertsteuer.
Das Berufsregister BR
Das Berufsregister der Verbände impressum, syndicom und SSM erfasst hauptberuflich tätige Medienschaffende; der Eintrag ist an die Verbandsmitgliedschaft und an Kriterien zu Berufspraxis und Einkommen aus journalistischer Tätigkeit gebunden (Reglement BR und Presseausweis). Mit dem BR-Eintrag kommt der BR-Presseausweis. Wer die Kriterien nicht erfüllt – weil er nebenberuflich, als Einsteiger oder ohne Verband arbeitet –, kann den SVFJ-Presseausweis beantragen. Den Vergleich aller Aussteller finden Sie unter Presseausweise im Vergleich.
Ausbildung
Ein Studium ist nicht Pflicht. Üblich sind Journalistenschulen (MAZ, Ringier), Fachhochschulen und der Quereinstieg mit Fachwissen; entscheidend sind Arbeitsproben. Mehr im Ratgeber Journalist werden in der Schweiz.